Pflichten der öffentlichen Hand im Kreislauf­wirtschafts­gesetz
16.01.23 | Allgemein

Pflichten der öffentlichen Hand im Kreislauf­wirtschafts­gesetz

Wussten Sie das…? Das Kreislaufwirtschaftsgesetz regelt in Paragraf 45 die „Pflichten der öffentlichen Hand“. Darin werden Bundesbehörden verpflichtet, bei Bauvorhaben Recyclingmaterialien vorzuziehen. Somit gilt die Passage beispielsweise für Bauprojekte auf Bundesautobahnen, nicht aber für Landes- oder Kommunalstraßen.

Hierfür gibt es zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen das Landeskreislaufwirtschaftsgesetz. Eine nahezu identische Passage zu den Pflichten der öffentlichen Hand ist in Paragraf 2 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes zu finden: Dienststellen, Gemeinden und Gemeindeverbände müssen bei Bauvorhaben demnach Recyclingbaustoffe bevorzugen. Diese Pflicht kommt immer dann zum Tragen, wenn mineralische Ersatzbaustoffe nach der Ersatzbaustoffverordnung verwendet werden dürfen. Die tritt am 1. August 2023 in Kraft.

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